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Rauchwarnmelder Sachsen

Seit Juni 2022

Entscheiden Sie sich rechtzeitig - noch vor Ablauf der Nachrüstpflicht bis Ende Dezember 2023 - für einen Rauchwarnmelder mit Langzeitbatterie. 

Wenn nachts in einem Haus ein Feuer ausbricht, sind es selten die Flammen, die zum Tod der Bewohner führen, sondern zu über 90 Prozent ist die Rauchentwicklung für die tragischen Todesfälle verantwortlich, die mit Hilfe eines Rauchwarnmelders eine rechtzeitige Alarmierung der schlafenden Hausbewohner ermöglicht hätte.

Die von INTERN zur Verfügung gestellten Rauchwarnmelder sind mit einer Funkschnittstelle ausgestattet. Die Statusmeldungen lassen sich dadurch abrufen. Durch die fest installierte 10-Jahresbatterie ist er wartungsfreundlich. Selbstverständlich verfügt der Melder über eine Selbstüberwachung mit Störungsanzeige.

Umgangssprachlich wird der Rauchwarnmelder auch Rauchmelder, Feuermelder oder Brandmelder genannt. Ein Rauchmelder oder Brandmelder ist jedoch Teil einer Brandmeldeanlage und leitet im Alarmfall das Signal direkt an eine Brandmeldeanlage. Ein Rauchwarnmelder leitet den Alarm nicht weiter sondern warnt die Umgebung durch einen Signalton.

Pflicht in Sachsen

Am 01.06.2022 wurde die Sächsiche Bauordnung geändert. Im §47 (4) heißt es:

"Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023"

Zusammengefasst bedeutet dies eine Ausstattungspflicht

 

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